KLAGE GEGEN GENEHMIGUNG WINDKRAFTANLAGE IN BRANDENBURG

 

 

 

Der Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig und muss aufgehoben werden, wenn Sie als Nachbar in Ihrern Rechren verletzt sind.

 

 

 

Der Genehmigungsbescheid für eine Windkraftanlagenach richtet sich nach § 4 BImSchG.

 

 

 

Es kann sein, daß durch den gefährlichen Raubbau der Windkraftanlage an artgeschützten und gefährdeten Vögeln, Fledermäusen und Insekten wird der landwirtschaftliche Betrieb in seiner Existenz gefährdet.

 

 

 

Auch der Umweltschutz und der Artenschutz werden stark durch Windkraftanlagen beeinträchtigt und gefährdet, welches vom § 35 BauGB so nicht vorgesehen ist.

 

 

 

  1. Abstandsflächen

 

 

 

Die im streitgegenständilchen Genehmigungsbescheid festgesetzten Abstandsflächen sind unzulässigerweise eingeschränkt worden. Das Genehmigungsverfahren ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsfläche von 0,4 H in eine reduzierte Abstandsfläche von z.B. 83 Meter verwandelt wird.

 

 

 

Die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat unzulässigerweise und ohne sachlichen Grund eine Abweichung des Abstandsflächenrechts zugelassen.

 

 

 

Es gibt keinerlei sachlichen Raum für reduzierte Abstandsflächen. Die landesrechtlichen Verordnungen zu den Abstandsgeboten müssen im Genehmigungsbescheid berücksichtigt werden.

 

 

 

Das brandenburgische Kabinett hat am 16. November 2021 dem vom Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung eingebrachten Gesetzentwurf über neue Abstandsregelungen für Windkraftanlagen zugestimmt. Damit macht die Landesregierung Brandenburgs von der Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch Gebrauch. Kernstück des Gesetzes ist es, das für Windenergieanlagen künftig ein Schutzabstand von 1.000 Metern zu bestimmten Wohngebieten gelten soll.

 

 

 

§ 6 Abs. 5 BbgBO kann nicht für eine Rechsgrundlage für die Nichteinhaltung der Abstandsflächen herhalten. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, da nach geltender Rechtsprechung auch von Windkraftanlagen, insbesondere von deren Rotorblättern, Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Somit sind auch für diese baulichen Anlagen Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten.

 

 

 

Da die Abstandsflächenvorschrift des § 6 den Rahmen des dem Nachbarn Zumutbaren detailliert vorgibt, ist eine Zulassung ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Wenn keine Ausnahme vorliegt, muss auch das Einverständnis des Nachbar vorab eingeholt werden.

 

 

 

Des weiteren ist die Haltung von Nutztieren auf dem Flur 107 Flurstück 73 und 74 ab 2024 geplant. Auch zu diesen Flurstücken werden die Abstandsflächen nicht eingehalten.

 

 

 

Es gilt weiter zu bedenken, dass in den vergangenen Jahren die Anzahl der Brände von Windkraftanlagen deutschlandweit zugenommen hat. Bei einem Brand der Windkraftanlagen ist das Löschen nicht möglich, lediglich das kontrollierte Abbrennen. Da auch im gegenständlichen Verfahren mein Wald- und Ackergrundstück nicht durch die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen geschützt wird, besteht ein erhöhtes Risiko von Wald- und Ackerbränden. Dies führt unweigerlich zu existenziellen Verlusten.

 

 

 

  1. Schallimmissionen

 

 

 

Da viele Tiere auch Ultra- und Infraschall hören, wurden Schallwerte definiert, die bei Überschreitung zu entsprechenden Schädigungen bzw. Verhalten in der Tier- welt führen.

Ab einer Lautstärke von 47 dB(A) gehen Wissenschaftler und Naturschützer von einer dauer-haften Belastung mit einer Verminderung der Lebensraumeignung für lärmem-pfindliche Tierarten aus.

 


Ab einer Lautstärke von 60 bis 70 dB(A) gehen Wissenschaftler davon aus, dass mit einem 55%igen Lebensraumverlust zu rechnen ist.

 


Ab einer Lautstärke von 90 dB(A) gehen Naturschützer und Wissenschaftler von einem 100%igen Lebensraumverlust aus.

 


Windkraftanlagen emittieren bis zu 107 dB(A).

 

 

 

Es findet also eine Lebensraumvernichtung in diesem Gebiet statt.

 

 

 

Viele Tierarten verständigen sich mittels akustischer Signale und Rufe. Für die Revierabgrenzungen, die Partnersuche und für den Kontakt zwischen Eltern- und Jungtieren ist eine störungsfreie Kommunikation unbedingt notwendig.

 

 

 

Der Fortpflanzungserfolg von Vögeln wird durch Lärm nachhaltig beeinträchtigt. Als Folge der Emissionen einer WEA können Erhöhung der Aufmerksamkeit und der Herzfrequenz, Ausweichbewegungen und teilweise lebensgefährliche Gehörschäden, Aborte, panische Flucht mit gelegentlichen Todesfolgen und Vertreibung oder Schädigung ganzer Populationen erfolgen. Einigen Tierarten gelingt eher eine Anpassung an Lärm als anderen Tierarten.

 

 

 

Die Gesundheitsstörungen an den Kühen und finanzielle Einbußen durch den Rückgang in der Milchproduktion sind eine reelle Gefahr für den Kläger.

 

 

 

Somit ist eine immanente Gefährdung des Zuchterfolges sowie der Milchproduktion des Klägers gegeben.

 

 

 

Die angegebenen Schallimmissionen werden zudem stark angezweifelt.

 

 

 

Gegen eine beschönigende Festlegung der Schallemissionen kann im Klageverfahren gutachterlich gegengehalten werden.

 

 

 

Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren ist nicht nachgewiesen, wie die Emissionen ermittelt wurden.

 

 

 

 

 

  1. Schattenwurf

 

 

 

Der Schattenwurf ist rechtswidrig wegen zu gering bemessenen Abstandes zu dem Nachbarn oder Bauernhofe, wenn Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzfläche und ein schwerer Ertragsschaden in Zukunft eintreten könnten. Reine Herstellerangaben reichen hier nicht aus.

 


 

  1. Eisfall / Eiswurf

     

    Der Eisfall darf nicht als zu gering ermittelt und angesetzt werden.

     

    Wenn die bemessenen Abstände zur WEA zu gering sind, können die Herstellerangaben zum Eisfall nicht eingehalten werden. Auch in diesem Fall beziehen sich die angegeben Zeiten auf reine Herstellerangaben.

     

  2. Bodenschutz

 

 

 

Der Bodenschutz, insbesondere im Falle eines Rückbaues, muss gewährleistet sein.

 

 

 

Hier werden bei 5,5 MW Leistung zu viele Flächen in Anspruch genommen und der Boden zu sehr verdichtet. Eine Gefährdung des landwirtschaftlichen Nutzbetriebes darf nicht wegen Verdichtung des Bodesn gefährdet werden.

 

 

 

  1. Gewässerschutz

 

 

 

Durch die unzulässige Inbetriebnahme kann der Wasserschutzrechtliche Aspekt des landwirtschaftlichen Nutzbetriebes gefährdet sein.

 

 

 

Windenergieanlagen enthalten wassergefährdende Stoffe, die im schlimmsten Fall das Grundwasser verunreinigen können. Deshalb dürfen Windräder auch nicht in Wasserschutzzonen gebaut werden.

 

 

 

Damit Windräder stabil im Boden stehen, werden sie durch Beton befestigt. Diese Flächen sind dann versiegelt, das heißt der Boden wird luft- und wasserdicht abgedeckt.

 

 

 

Regenwasser kann dann nicht mehr so gut versickern, wodurch die Grundwasservorräte nicht aufgefüllt werden können. Eine weitere Folge der Versiegelung: Nähr- und Schadstoffe können nicht so leicht vom Boden gefiltert werden. Wenn dadurch zum Beispiel der Grenzwert von 50mg Nitrat je Liter überschritten wird, eignet sich das Wasser nicht mehr als Trinkwasser.

 

 

 

Die Flächen welche für die WEA versiegelt werden, auch die für Zufahrtsstraßen und Parkplätze beeinträchtigen den landwirtschaftlichen Betrieb durch die übermäßige Versiegelung des Bodens, womit auch die Wasserversorgung beeinträchtigt wird.

 

 

 

  1. Energieeffizienz

 

 

 

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BISchG müssen eingehalten werden. Die zu errichtende ENERCON E-160 entspricht bei weitem nicht mehr den Erfordernissen einer modernen Windkraftanlage.

 

 

 

Dieser Anlagentyp wurde gemeinsam mit der E-147 EP5 angekündigt. Anders als die E-147 EP5 weist die E-160 EP5 eine Nennleistung von 4,6 MW auf. Sie ist für Standorte mit schwächeren Windbedingungen konzipiert. Der erste Prototyp wurde 2020 im niederländischen Testfeld Wieringermeer errichtet. Im Auftrag des chilenischen Energieversorgungsunternehmens Colbún befindet sich der Windpark Horizonte mit 132 Einheiten der E-160 EP5 mit einer Gesamtleistung von 607 Megawatt in der Atacama-Wüste in Planung. Im Juli 2020 kündigte Enercon eine leistungsgesteigerte Variante mit der Bezeichnung E-160 EP5 E2 an. Sie hat eine Nennleistung von 5,5 MW. Enercon hat 2021 den Prototyp der E-160 EP5 E1 in Wieringermeer zur E2 umgebaut. Im Dezember ging der zweite Prototyp im Windtestfeld Grevenbroich in Betrieb.

 


 

Im Dezember 2020 kündigte Enercon die E-160 EP5 E3 an. Bei dieser Anlage werden die benötigten Wechselrichter sowie der Transformator in einer neuen Sektion im Heck des Maschinenhauses angeordnet. Enercon nennt diese Entwicklung E-Gondel und passt sich damit der etablierten Konstruktion anderer Hersteller an. Die auf Nabenhöhe umgerichtete elektrische Energie wird durch eine Mittelspannungsleitung den Turm hinabgeführt. Bis dahin befand sich die Technik in einem E-Modul im Enercon-Turmfuß. Der Strom wurde über insgesamt 48 Niederspannungsleitungen von oben nach unten übertragen. Die Umrichtung in der Nähe des Generators senkt die Kabelverluste und Materialkosten. Die Errichtung des Prototyps erfolgte im Frühjahr 2022 im niedersächsischen Hämelhausen.

 

 

 

Die E-160 EP5 ist vom internationalen Fachmagazin Windpower Monthly mit dem „turbine of the year award 2020“ in der Kategorie „Best Onshore Turbine 4.5 MW+“ ausgezeichnet worden.

 

 

 

 

 

  1. Abfallrecht

 

 

 

Eine ordnungsgemäße Sicherung der Abfallbeseitigung während des Bauvorhabens, aber auch die Entsorgung der Anlage müssen gewährleistet sein.

 

 

 

Alleine bei Betrachtung der einzelnen Baustoffe stellt sich die Frage, woher diese überhaupt kommen und auf welchem CO“-neutralem Weg diese zur Endmontage verbracht werden.

 

 

 

Inwieweit wurde das in Deutschland gültige Lieferkettengesetz berücksichtigt.

 

 

 

Grundsätzlich muss an dieser Stelle angeführt werden, dass die Herstellung und Lieferung der Windkraftanlagen in keiner Weise umweltverträglich und CO* neutral ist.

 

Hier ist problematisch, dass für die Herstellung der Windflügel Tropenholz verwendet wird, welches in Deutschland nicht verfügbar ist und mit Sicherheit nicht umweltschonend abgebaut wird.

 

 

 

Des weiteren werden diese Flügel mit Bisphenol A (Carbon) überzogen. Bei diesem Kunststoff handelt es sich um Sondermüll nach Gebrauch und Entsorgung. Ebenfalls wird Schwefelhexafluorid zur Kühlung des Generators verwendet.

 

Nach Beendigung der Laufzeit eines Windkraftanlage ist diese vollständig als Sondermüll zu entsorgen. Dieser Sondermüll kann nicht mehr ordnungsgemäß entsorgt werden. Hier widerspricht der Umweltgedanke komplett den tatsächlichen Gegebenheiten.

 

 

 

  1. Landschaftspflege

 

 

 

Der Landwirt ist in seinen Rechten als Drittbelasteter und treuhänderischer Pfleger der Landschaft in seinen Rechten betroffen. Landwirte sind mehr als andere Betreiber der Landschaftspflege verbunden und verpflichtet.

 

 

 

Die Maßnahmen zum Ausgleich des versiegelten Fläche müssen ausreichend um den verursachten landschaftlichen Schaden auszugleichen.

 

 

 

  1. Naturschutz – Rotmilan, Fledermaus, Vögel

 

 

 

Die wesentlichen Belange des Naturschutzes werden im streitgegenständlichen Bescheid nicht berücksichtigt. Möglicherweise ist hier eine Aktivlegitimation direkt nicht gegeben, allerdings inzidenter als Landwirt schon. Denn ohne eine funktionierende Fauna und Flora kann ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht funktionieren.

 

 

 

Der Kläger ist in seinen Drittrechten verletzt, da der Vogel- und Fledermäusebestand wesentlich zur Bekämpfung von unerwünschten Insekten beiträgt. Diese natürliche Insektenbekämpfung wird durch die streitgegenständliche WEA stark gefährdet.

 

 

 

Es werden gleich 9 verschiedene Fledermausarten – Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus – im 1000 Meter Radius festgestellt. Deren Bestand wird ebenfalls stark durch die Inbetriebnahme der rechtswidrigen Anlage gefährdet.

 

 

 

Die beeinträchtigten Vogelarten sind Feldlerche, Goldammer, Neuntöter, Ortolan, Buchfink, und Star, welche bei weitem über die Brutzeit hinaus durch den Bau und die Inbetriebnahme geschädigt werden. Die Brutzeit ist 01.03. bis 31.08, womit es ein Rätsel bleibt, wie diese Vogelarten geschützt werden sollen. Deren Bestand ist nunmehr durch die WEA stark gefährdet.

 

 

 

Der Zeitraum vom 15.07. bis 15.09. als Betriebseinschränkung eines Jahres ist zu kurz bemessen, um wesentlichen Nutzen für den Naturschutz zu gewähren.

 

 

 

Der Fledermaus Abschaltmodus ist völlig unzureichend um die 9 nachweislich vorhandenen Fledermausarten in Meyenburg effektiv zu schützen.

 

 

 

Die Gefährdung des Bestandes des Rotmilans im Landkreis Priegnitz ist besonders hoch, womit schon aus diesem Grund eine weitere Ausweitung von Windkraftanlagen ausgeschlossen ist.

 

 

 

Im Weiteren werden die Abstandsflächen zum rechtsseitig befindlichen Wald unterboten. In diesem Waldstück befinden sich nachweislich 3 Horste von Rotmilanen. Zu diesen müssen 3000 Meter Abstand eingehalten werden, was im gegenständlichen Genehmigungsverfahren völlig außer Acht gelassen wurde.

 

 

 

Der Rotmilan unterliegt wie alle europäischen Vogelarten der Europäischen Vogelschutzrichtlinie. Er ist im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt, für ihn müssen folglich besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Er ist außerdem in Anhang II der Berner Konventionen als streng geschützte Tierart aufgeführt und in Anhang II der Bonner Konventionen, womit er als eine Art mit ungünstigen Erhaltungssituationen gilt.

Der Rotmilan gehört wie alle heimischen Greifvögel zu den streng geschützten Vogelarten im Sinne von §7 Abs. 2 Nr.13-14 BNatSchG und ist darüber hinaus von der VSRL in Anhang I gelistet, womit er gemäß BNatSchG als streng geschützt eingestuft wird.

In NRW steht der Rotmilan auf der roten Liste, gilt also als gefährdet.

 

 

 

Die Rückstufung des Rotmilan in eine niedrigere Gefährdungskategorie gegenüber der Roten Liste von 1999 ist dabei auf ein geändertes Kriteriensystem und nicht auf eine Verbesserung der Bestandessituation zurückzuführen. Regional, insbesondere im Niederrheinischen Tiefland und in der Eifel drohen die Bestände zu erlöschen, in der niederrheinischen Bucht und im Weserbergland ist der Rotmilan stark gefährdet.

 

 

 

In einer aktuellen Studie (PROGRESS (http://bioconsult-sh.de/site/assets/files/1561/1561-1.pdf)) konnte gezeigt werden, dass Rotmilane (und Greifvögel allgemein) kein Ausweichverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeigen.

 

 

 

Einer weiteren Studie zufolge (Bellebaum et al. 2013) müssen leider im Land Brandenburg beim aktuellen Bestand der Windenergieanlagen ca. 300 Rotmilane pro Jahr sterben. Nach den Daten der zentralen Fundkartei über Anflugopfer an Windenergieanlagen der Vogelschutzwarte Brandenburg (http://www.lugv.brandenburg.de/cms/

 

detail.php/bb1.c.312579.de) liegen für ganz Deutschland 301 Meldungen von Opfern des Rotmilans an Windenergieanlagen vor.

 

 

 

Im Vergleich zum Mäusebussard ist der Rotmilan häufiger als Schlagopfer vertreten, obwohl der Bestand des Rotmilans viel geringer ist als der des Mäusebussards.

 

 

 

Somit ist mitnichten ein ordnungsgemäßen Naturschutz gewährleistet.

 

 

 

  1. Baurecht / Brandschutz

 

 

 

Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen wegen geringen Abstandhaltung zum WEA könnten nicht eingehalten werden.

 

 

 

Der Betrag in Höhe von 128.900,00 € zwecks Sicherung der Beseitigungspflicht ist viel zu niedrig bemessen, und müsste weit über 200.00,00 € liegen.

 

 

 

  1. Grundrechte

 


 

Das Recht auf Unversehrtheit und Lebensqualität des Nachbar könnten erheblich beeinträchtigt wenn, die Artikel 2 und 20a des Grundgesetzes sind zu beachten.

 

 

 

Dieses Grundrecht sieht der Kläger bei der aktuellen politischen Lage nicht gegeben. Auch die Entscheidung gegen das fehlende Einvernehmen der Gemeinde stellt nach ihrem Verständnis ein Verstoß gegen Artikel 2 und 20 a des Grundgesetzes dar.